Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. All­ge­meines
1.1. Diese all­ge­meinen Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen gel­ten für alle unsere Verkäufe, Liefer­un­gen und son­sti­gen Leis­tun­gen. 1.2. Ent­ge­gen­ste­hende Bedin­gun­gen des Bestellers sind für uns unverbindlich. 1.3. Nebenabre­den sowie Änderun­gen und Ergänzun­gen des Ver­trages und unser­er all­ge­meinen Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wer­den.

2. Ange­bote
2.1. Unsere Ange­bote sind stets unverbindlich.

2.2. Die in unseren Unter­la­gen enthal­te­nen Angaben, ins­beson­dere Zeich­nun­gen, Schemas, tech­nis­chen Dat­en und Leis­tungs­beschrei­bun­gen, sind nur als Annäherungswerte zu ver­ste­hen, sofern sie nicht schriftlich und aus­drück­lich als verbindlich beze­ich­net wer­den. Änderun­gen unser­er Pro­duk­te bleiben aus­drück­lich vor­be­hal­ten, eben­so Abwe­ichun­gen in Bezug auf vorgelegte Muster.

2.3. Die Ange­bote, Zeich­nun­gen, Beschriebe und Muster bleiben unser Eigen­tum und dür­fen anderen Mit­be­wer­bern ohne unsere Zus­tim­mung nicht zur Ken­nt­nis gebracht wer­den. Falls der Auf­trag nicht oder einem Drit­ten erteilt wird, sind uns die erwäh­n­ten Unter­la­gen mit­samt allen Kopi­en zurück­zugeben oder zu ver­nicht­en. Eben­so in unserem Eigen­tum verbleiben wiederver­wend­bare Ver­pack­un­gen, wie Trans­port Gestelle, Deck­en und Gurten.

3. Ver­tragsab­schluss
3.1. Der Ver­trag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Annahme ein­er Bestel­lung durch die Theo Graf AG schriftlich bestätigt wurde.

3.2. Änderun­gen der Bauart, Aus­führung sowie die Wahl der ver­wen­de­ten Mate­ri­alien unser­er Ware bleibt stets vor­be­hal­ten.

4. Preise
4.1. Unsere Preise ver­ste­hen sich net­to und franko Baustelle (sofern eine durch unsere Liefer­fahrzeuge nor­mal befahrbare Zufahrt vorhan­den ist – son­st franko schweiz. Tal­bahn­sta­tion), bei Export ab Werk unver­zollt.

4.2. Sämtliche Preise ver­ste­hen sich exkl. Mehrw­ert­s­teuer, Ver­pack­ungs- und Frachtkosten, Zoll- und Gren­zkosten sowie Ver­sicherungskosten.

4.3. Die nach­fol­gen­den Leis­tun­gen sind in unseren Preisen nicht inbe­grif­f­en, sofern sie nicht aus­drück­lich Gegen­stand unser­er Offerte bilden: Erstel­lung und Liefer­ung von Mustern, Demon­tage, Mon­tage, Entsorgung, spez. Abdich­tun­gen, Ver­siegelun­gen, Deck­leis­ten sowie Reini­gung.

4.4. Bei Vere­in­barun­gen, die Liefer- oder Leis­tungs­fris­ten von mehr als vier Monat­en nach Ver­tragsab­schluss enthal­ten und die Material‑, Trans­port- oder Lohnkosten seit Ver­tragsab­schluss auf­grund äusser­er Fak­toren ins­ge­samt um mehr als 5% steigen, wird der geschuldete End­preis entsprechend ange­hoben.

5. Liefer­fris­ten und Teil­liefer­un­gen
5.1. Die Liefer­frist begin­nt ab Ein­gangs­da­tum unser­er vom Besteller unterze­ich­neten detail­lierten Auf­trags­bestä­ti­gung, wenn sie als Zeitraum angegeben ist und eine Annahme gem. Ziff. 3.1 erfol­gt. Jede Liefer­frist ver­längert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unter­la­gen nicht rechtzeit­ig zukom­men, vom Besteller die Auf­trags­bestä­ti­gung mit unser­er Zus­tim­mung nachträglich geän­dert wird oder eine Zahlung ver­spätet bei uns ein­trifft. Die Liefer­frist ist einge­hal­ten, wenn wir dem Besteller die Ver­sand­bere­itschaft mit­geteilt haben, bzw. die Ware bis zum Fristablauf unser Werk ver­lassen hat.

5.2. Teil­liefer­un­gen unser­er­seits sind zuläs­sig. Jede Teil­liefer­ung gilt bei Dauer­liefer­verträ­gen als ein beson­deres Geschäft. Unmöglichkeit ein­er Teil­liefer­ung oder Verzug mit ein­er Teil­liefer­ung berechti­gen den Besteller aus­drück­lich nicht zum Rück­tritt vom ganzen Ver­trag oder zu Schaden­er­satzansprüchen.

5.3. Geht die Nichtein­hal­tung ein­er Liefer­frist nicht auf unser auss­chliesslich­es und grobes Ver­schulden zurück, erwächst dem Besteller hier­aus wed­er das Recht, vom Ver­trag zurück­zutreten, noch auf die Liefer­ung zu verzicht­en, noch Schaden­er­satz zu ver­lan­gen.

5.4. Im Falle von unvorherse­hbaren Schwierigkeit­en bei der Mate­ri­albeschaf­fung, Streik, Betrieb­sstörun­gen und anderen Fällen von höher­er Gewalt sind wir berechtigt, eine neue Liefer­frist festzuset­zen oder ohne Kosten­folge vom Ver­trag zurück­zutreten.

5.5. Ein Liefer­verzug beste­ht erst nach der schriftlichen Mah­nung durch den Besteller.

6. Über­nahme der Ware durch den Besteller
6.1. Die Gefahr geht mit der Über­nahme der ver­pack­ten Ware durch den Besteller oder einen von ihm oder von uns Beauf­tragten (Spedi­teur, Fracht­führer etc.) im Werk auf ihn über.

6.2. Verzögert oder verun­möglicht sich die Über­nahme aus Grün­den, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rech­nung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Drit­ten einzu­lagern, wom­it wir unsere Pflicht­en erfüllt haben, was uns berechtigt, den Auf­trag abzuschliessen und abzurech­nen.

7. Zahlungs­be­din­gun­gen

7.1. Sofern im Werkver­trag die Zahlungs­be­din­gun­gen nicht nach Norm SIA 118 fest­gelegt sind, gel­ten die nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen: — 30% der Auf­tragssumme bei Auf­tragserteilung — 30% der Auf­tragssumme bei Mon­tage­be­ginn — 30% der Auf­tragssumme nach Mon­tageende — Rest­be­trag nach unser­er Rech­nungsstel­lung

7.2. Alle Rech­nun­gen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Fak­tu­ra­da­tum, rein net­to ohne Skon­toabzug.

7.3. Die Ver­rech­nung von Gegen­forderun­gen jed­er Art ist aus­geschlossen, sofern nicht die Gegen­forderung unbe­strit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt ist.

7.4. Bei mehreren offe­nen Forderun­gen sind wir berechtigt, festzule­gen, welche Forderun­gen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.

7.5. Nach Ablauf der Zahlungs­frist sind ohne Mah­nung Verzugszin­sen geschuldet. Mass­gebend ist der am Zahlung­sort übliche Zinssatz für bankmäs­sige Kon­toko­r­ren­tKred­ite an die Unternehmer der Zürcher Kan­ton­al­bank +1%.

7.6. Die Zurück­hal­tung oder Kürzung von Zahlun­gen wegen Bean­stan­dun­gen ist nur mit unser­er Zus­tim­mung ges­tat­tet.

7.7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet unser­er son­sti­gen geset­zlichen Rechte weit­ere Liefer­un­gen aus diesem oder einem anderen Ver­trag zu ver­weigern oder von ein­er Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung abhängig zu machen.

8. Gewährleis­tung
8.1. Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertre­tenden Man­gel, so liefern wir nach unser­er Wahl kosten­los Ersatz oder bessern nach. Weit­erge­hende Ansprüche des Bestellers, ins­beson­dere auf Schaden­er­satz oder Ver­tragsauflö­sung sowie wegen Schä­den, die sich aus dem Gebrauch oder dem Ein­bau der Ware ergeben, gle­ichgültig auf welch­er Rechts­grund­lage sie gel­tend gemacht wer­den, sind aus­drück­lich aus­geschlossen.

8.2. Män­gel der Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offen­sichtliche Män­gel spätestens inner­halb ein­er Woche nach Über­nahme oder Ein­gang der Sendung, verdeck­te Män­gel spätestens inner­halb ein­er Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt wer­den. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleis­tung aus­geschlossen. Bei Liefer­ung mit Mon­tage ver­weisen wir auf den nach­fol­gen­den Artikel 9.3.

8.3. Bean­stan­dun­gen von Teil­liefer­un­gen berechti­gen den Besteller nicht, die Erfül­lung des Ver­trages abzulehnen.

8.4. Män­gel sind ins­beson­dere dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie auf nor­male Abnützung, man­gel­hafte Wartung (siehe unser Merk­blatt “Bau­reini­gung und Unter­halt”), über­mäs­sige Beanspruchung, unsachgemässen Ein­griff von Drit­ten etc. zurück­ge­hen. Eben­so sind Män­gel von der Gewährleis­tung aus­geschlossen, die darauf zurück­ge­hen, dass von uns nach Ein­gang der Män­gel­rüge erteilte Weisun­gen nicht befol­gt wur­den.

8.5. Nicht als Män­gel gel­ten kleine Kratzer, fet­tige Ober­flächen und ähn­lich­es, die aus ein­er Dis­tanz von 3 Metern senkrecht betra­chtet nicht erkennbar sind.

9. Mon­tagebe­din­gun­gen
9.1. Unsere Preise basieren auf fol­gen­den Bedin­gun­gen:

9.2. Mon­tage ohne Unter­bruch, nor­male Zufahrt und freier Zugang zur Mon­tagestelle, Stro­man­schluss, erforder­liche Gerüste und Hebezug bau­seits, Zwis­chen­lagerung des Mate­ri­als in trock­en­em und abschliess­barem Raum möglich, Mon­tage auf vor­bere­it­ete Anschläge, Angaben des Anschlagspunk­tes in der Tiefe und in der Höhe von Masstol­er­anzen plus/minus 0,5 cm pro Öff­nung, Anbrin­gen der Flüs­sigkun­st­stof­fan­schlussfu­gen bau­seits , Baustel­len­sicherung bau­seits.

9.3. Vor dem vere­in­barten Beginn der Mon­tagear­beit­en hat der Besteller auf eigene Rech­nung und Gefahr rechtzeit­ig alle Vor­bere­itun­gen und Mass­nah­men zu tre­f­fen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeit­en erforder­lich sind.

9.4. Alle von uns aus­ge­führten Arbeit­en sind innert 30 Tagen nach Fer­tig­stel­lung von der Bauleitung zu kon­trol­lieren und abzunehmen. Eventuell dabei fest­gestellte Män­gel, wie Bruch­scheiben usw., wer­den in einem Abnah­me­pro­tokoll fest­ge­hal­ten. Spätere Rekla­ma­tio­nen kön­nen nicht mehr berück­sichtigt wer­den.

9.5. Die Abnahme des Werkes oder eines in sich geschlosse­nen Werk­teiles kann nur bei wesentlichen Män­geln, die die Funk­tion des Werkes beein­trächti­gen, zurück­gestellt wer­den.

9.6. Für Beschädi­gun­gen, die unsere Angestell­ten an Gebäu­den oder anderen Ein­rich­tun­gen anricht­en, haften wir nur im Umfang unser­er Betrieb­shaftpflichtver­sicherung. Folgeschä­den sind von der Haf­tung aus­geschlossen.

10. Erfül­lung­sort, Recht, Gerichts­stand
10.1. Erfül­lung­sort für die Leis­tun­gen von Besteller und Theo Graf AG ist Rafz/ZH.

10.2. Soweit diese all­ge­meinen Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen sowie die Merk­blät­ter, Aus­führungs­be­din­gun­gen und Hin­weise für die Bau­reini­gung und Unter­halt keine Regelung enthal­ten, gel­ten die Bes­tim­mungen der ein­schlägi­gen SIA-Nor­men, ins­beson­dere der SIA-Norm 118, 331, 343 und ergänzend diejeni­gen des Schweiz­erischen Oblig­a­tio­nen­rechts.

10.3. Bei Stre­it­igkeit­en, auch soweit sie die Wirk­samkeit des Ver­trages oder dieser all­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen betr­e­f­fen, ist Gerichts­stand Bülach/ZH. Betrei­bung­sort für Besteller mit aus­ländis­chem Wohn­sitz ist Bülach/ZH.

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